Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis zur Förderung des Schießsports im Schützenkreis Bleckede“. Er hat seinen Sitz in Bleckede und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen. Nachfolgend wird er kurz Freundeskreis genannt.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Freundeskreis bezweckt die finanzielle und ideelle Förderung des Schießsports.Der Freundeskreis pflegt das sportliche Schießen. Er tritt nicht als Tournierveranstalter auf, arbeitet jedoch zur Erfüllung seines Satzungszweckes eng mit dem Schützenkreis Bleckede und seinen Vereinen zusammen. In diesem Rahmen erstreckt sich die Förderung auf den Schießsport, insbesondere die diesbezügliche Jugendarbeit wie die Förderung einzelner Mannschaften, Förderung talentierter Schießsportler, Ausrichtung des Kreisjugendtages, Beschaffung von sportgeräten, die dem sportlichen Schießen dienen.

Der Freundeskreis finanziert sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und anderen Erträgen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Freundeskreis ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Das gilt nicht für Auslagenersatz.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich der Förderung des Schießsports im Schützenkreis Bleckede verbunden fühlt. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes einzusetzen und sich insbesondere um Spenden zu bemühen. Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium zu richten.

Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod.
- durch Kündigung,
  die unter Wahrung einer 3-monatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres an das Präsidium zu richten ist.
- durch Ausschluss
  Der Ausschluss ist vom Präsidium zu beschließen und dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen.
  Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  Während des Einspruchverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

Zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten und zur Durchführung satzungsgemäßer Förderungsmaßnahmen sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 01. März zu entrichten.


§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Freundeskreises sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Das geschäftsführende Präsidium
c) Das erweiterte Präsidium
d) Der Bewilligungsausschuss


§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom geschäftsführenden Präsidium unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oderauf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem geschäftsführenden Präsidium eingereicht werden.Beantragte Satzungsänderungen müssen in der schriftlichen Einladung mitgeteilt sein. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordentlich – und fristgemäß eingeladen worden ist.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht aus der Versammlung ein anderes Stimmverfahren beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
b) die Genehmigung der Jahresrechnung
c) die Entlastung des Präsidiums
d) die Entlastung des Bewilligungsausschusses
e) die Wahl des Präsidiums
f) die Wahl des Bewilligungsausschusses
g) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) die Genehmigung der Geschäftsordnung
k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
l) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung


§ 8 Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Präsidium

Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vize-Präsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer (zugleich Protokollführer)
e) dem Sportleiter

Das  erweiterte Präsidium besteht aus:
a) dem stellv. Schatzmeister
b) dem stellv. Schriftführer (zugleich Protokollführer)
c) dem stellv. Sportleiter

Das geschäftsführenden Präsidium und das erweiterte Präsidium werden für 4 Jahre in den geraden Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

1. 2008, 2012, 2016, ….  werden gewählt:
a) der Präsident
b) der Schriftführer
c) der Sportleiter
d) der stellv. Schatzmeister

2. 2010, 2014, 2014, ….  werden gewählt:
a) der Vize-Präsident
b) der Schatzmeister
c) der stellv. Schriftführer
d) der stellv. Sportleiter

Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Präsident, in seiner Vertretung der Vize-Präsident, in dessen Vertretung der Schatzmeister, der Schriftführer oder der Sportleiter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, jedoch wird im Innenverhältnis bestimmt, dass der jeweilige Vertreter nur im Verhinderungsfalle befugt ist.

Das Präsidium erlässt eine Geschäftsordnung.

In der Jahreshauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, wobei alljährlich einer ausscheidet und der Posten neu besetzt werden muss.


§ 9 Bewilligungsausschuss

Der Bewilligungsausschuss besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern und 3 beratenden Personen. Dieses sind das geschäftsführende Präsidium und drei Berater:

Berater sollen sein (nicht stimmberechtigt):
a) der jeweilige Jugendsportleiter/in des Schützenkreises Bleckede
b) der der jeweilige Präsident des Schützenkreises Bleckede
c) ein vom Präsidium zu benennendes Mitglied

.Aufgaben des Bewilligungsausschusses:

Der Bwilligungsausschuss tritt nach  Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Ausschussmitgliedern, mindestens jedoch zweimal jährlich unter der Leitung des Präsidenten zusammen.
Der Bewilligungsausschuss ist beschlussfähig, wenn unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen eingeladen worden ist. Jedes Präsidiumsmitglied hat 1 Stimme. Bescvhlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dem Bewilligungsausschuss obliegt die Beschlussfassung über Förderanträge. Stichtag ist der 31. März sowie der 30. September des Jahres. Die Anträge müssen  10 Tage vor dem Stichtag beim Präsidium eingegangen sein.


§ 10 Sitzungsprotokolle

Über alle Sitzungen des Präsidiums, des Bewilligungsausschusses und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung einen mündlichen Prüfungsbericht vorlegen.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Freundeskreises kann nur auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks des Freundeskreises wird bestimmt, dass das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Institution fällt, die es zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden hat. Vor diesem Beschluss ist hierzu jedoch die Genehmigung des Finanzamts einzuholen.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 02.11.2001.


Bleckede, den 23.02.2007 

Freundeskreis zur Förderung des Schießsports

 im  Schützenkreis Bleckede e.V.

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